Ertappt! Versicherungsbetrug auch Einsatzgebiet von Detekteien

Nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsteht durch Versicherungsbetrug jährlich ein Schaden von vier Milliarden Euro. Folge steigende Beiträge für alle Versicherungsnehmer. Schon der versuchte Versicherungsbetrug ist strafbar und hat für den Betrüger ernstzunehmende Folgen.

Die Beweislast liegt jedoch beim Versicherer. So ist nicht verwunderlich, dass zur Ermittlungen in Verdachtsfällen vermehrt auch Detekteien zum Einsatz kommen. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Angeklagte auch für die Kosten der Detektei aufkommen, wie kürzlich ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigte.

„Bereits 15 Prozent unserer Ermittlungen jährlich stehen im Zusammenhang mit Versicherungsbetrug“, sagt Christina Egerer, von der Detektei Lentz®. Neben Krankentagegelddelikten wird die Detektei z.B. auch von einer Reiseversicherung zur Überprüfung eines versuchten Betruges beauftragt. Die Versicherungsnehmerin, eine Reisebüro Betreiberin und spätere Beklagte, vermittelte im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden.

Im Jahre 2006 reichte sie Stornierungskosten eines Kunden in Höhe von 3407 Euro bei der Reiseversicherung an. Diese Reise war aber nie gebucht worden. Die eingereichte Schadensanzeige enthielt Ungereimtheiten, die nicht schlüssig erklärt werden konnten. Die eingeschaltete Detektei konnte einwandfrei den Betrug nachweisen. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde rechtskräftig wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei zu übernehmen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab jedoch der Versicherung Recht.

Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei bei Verdacht von Versicherungsbetrug immer sachgerecht. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Versicherung darf sich demnach fachkundigen Detektiven bedienen, welche in Ermittlungsfragen versiert seien, um derartige Sachverhalte gerichtsverwertbar und schlüssig aufzuklären.
Urteil des AG München vom 24.3.2009, (Az. 155 C 29902/08).