Betriebsspionage

Digitale Kommunikation erleichtert nicht nur den Arbeitsalltag sondern auch den Informationsdiebstahl. Geschäftsgeheimnisse wie Konstruktionspläne, Rezepturen, technisches Know-how, Kunden- und Preislisten sind der wertvollste Besitz und die Geschäftsgrundlage von Unternehmen. Patententwicklungen und Fachpersonal sind teuer, der Aufbau eines Kundenstamms kostet Zeit und Geld.

Betriebsspionage ist daher gerade in stark umkämpften Märkten an der Tagesordnung. Tauchen plötzlich unerwartete Konkurrenten oder Produktkopien auf oder scheint die Konkurrenz die internen Preise zu kennen, drängt sich der Verdacht von Informationsverrat oder Bespitzelung auf.

Die Ursachen können vielfältig sein: unloyale Mitarbeiter, im Unfrieden ausgeschiedene Ex-Mitarbeiter, sogenanntes Social Engineering oder sogar preisfixierte Kunden. Für rechtskräftige Beweise für straf- oder zivilrechtlichtes Vorgehen empfiehlt sich das Hinzuziehen einer Wirtschaftsdetektei.

Zum einen gilt es, äußerst diskret aber auch zügig zu handeln. Eine gute Detektei kann schnell herausfinden, ob Betriebsräume oder Kommunikationsanlagen abgehört werden und Maßnahmen zum Abhörschutz ergreifen. Verdächtige aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter werden unauffällig auf ungewöhnliches Verhalten und Kontakte zur Konkurrenz überprüft. Der Informationsfluss im Unternehmen wir d unter die Lupe genommen, um die Ursache zu identifizieren und aktiv zu werden.

Gerichtsentscheidung

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verwendung von Kundendaten
Ein Unternehmen stellte die systematische Abwerbung von Kunden durch ein Konkurrenzunternehmen fest. Die Quelle für die Kundendaten war offensichtlich ein kürzlich ausgeschiedener Mitarbeiter, der nun bei der Konkurrenz als Geschäftsführer tätig war und in seiner neuen Position die Daten seines Ex-Arbeitgebers nutzte.Der Bundesgerichtshof sah die Nutzung der Kundendaten als unzulässiges Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG an. Der ausgeschiedene Mitarbeiter hätte die verwendeten Daten, die sich noch in seinen privaten Unterlagen befanden, löschen bzw. vernichten müssen.
(Urteil des BGH vom 27.04.2006, I ZR 126/03)