Beweisverwertungsverbot

Das sogenannte Beweisverwertungsverbot (siehe auch. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.) untersagt bestimmte Methoden zur Beweisgewinnung im deutschen Strafrecht und Zivilrecht. So sind z.B. die Folter ebenso verboten, wie die Aufzeichnung von Gesprächen. Letzteres kann nur durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden; niemals jedoch durch Privatpersonen, Detekteien o.ä. Derartige Beweise dürfen vor keinem deutschen Gericht verwendet werden. Auch der falsche Einsatz von GPS-Sendern kann unter Umständen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Es empfiehlt sich daher einen rechtlich erfahrenen, versierten Wirtschaftsdetektiv (geprüfter Detektiv - ZAD) einzuschalten, der über seine Rechte und Pflichten genau informiert und ausgebildet ist.

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