Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen
Krankfeiern und dabei schwarzarbeiten - das war die Masche eines 50jährigen Schweißers aus Frankfurt am Main. Dummerweise wurde der vorgeblich kranke Mann von einer Detektei observiert. So wurde festgestellt, dass der Mann nicht, wie ärztlich bescheinigt, arbeitsunfähig krank war, sondern aktiv an mehreren Tagen in Folge, fast ganztägig, schwarzarbeite im Maler- und Tapezierbereich nachging.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, nach über 20jähriger Betriebszugehörigkeit, nun fristlos. Diese Vorgehensweise wurde nun auch letztinstanzlich von dem Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt im April 2009 so bestätigt.
Die Richter befanden, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und das damit einhergehende Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers darstelle und in jedem Fall - auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit - eine fristlose Kündigung, ohne vorherige Abmahnung, rechtfertigen würde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, dass unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer finanziellen Belastung des Arbeitgebers führt oder nicht, als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung anzusehen ist, welche die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in jedem Falle zerstöre.
(LAG-Hessen, Az. 6 Sa 1593/08)

