Unerlaubte Nebenbeschäftigung
Für eine entgeltliche Nebenbeschäftigung ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Diese Klausel findet sich in den meisten Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn zu befürchten steht, dass Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden können oder die Nebentätigkeit eine Konkurrenzsituation zum Arbeitgeber schafft. Auch ohne diesen Hinweis im Vertrag besteht eine Informationspflicht des Mitarbeiters, wenn die Tätigkeit die Interessen des Unternehmens beeinträchtigt.
Diese Regelung soll zum einen verhindern, dass Mitarbeiter sich selbst überfordern, aber auch die Interessen des Unternehmens schützen. Mit Abmahnung und sogar Kündigung muss ein Arbeitnehmer rechnen, wenn er trotz vertraglicher Verpflichtung seine Nebentätigkeit nicht meldet bzw. einer unerlaubten Arbeit nachgeht. Bei einer Konkurrenztätigkeit ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Übt der Mitarbeiter ohne Zustimmung eine Nebentätigkeit aus, lässt sich das auf Dauer nur schwer verbergen. Die einfachste und diskreteste Vorgehensweise bei einem solchen Verdacht ist die Beauftragung einer Detektei. Ein Detektiv kann innerhalb des rechtlichen Rahmens durch Observation und Nachforschungen schnell ermitteln, ob und ggf. für welches Unternehmen der Mitarbeiter in seiner Freizeit arbeitet und ob er für dafür sogar vertrauliche Interna wie z.B. Kundendaten missbraucht.
Gerichtsentscheidung
Kündigung bei unerlaubter Nebentätigkeit
Geht ein als arbeitsunfähig gemeldeter Mitarbeiter einer privaten Nebentätigkeit nach, die der eigentlichen Arbeit ähnelt, so kann das den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, wenn der Mitarbeiter bereits einschlägig abgemahnt wurde.
Im konkreten Fall sah das Gericht es auch als unerheblich an, dass der Mitarbeiter körperliche Arbeiten schuldete und die Arbeitsunfähigkeit wegen psychischen Problemen (hier: angebliches Mobbing) bestand, da der Mitarbeiter sich bereits mehrfach entsprechend verhalten hatte und abgemahnt worden war.
(Urteil des LAG Nürnberg vom 07.09.2004, 6 Sa 116/04)
Kündigung bei inakzeptabler Nebentätigkeit
Ein städtischer Gärtner handelte mit Cannabis, welches er in seinem privaten Schrebergarten anpflanzte. Aufgrund anonymer Hinweise wurde eine Detektei eingeschaltet, welche den Verdacht durch Ermittlungen bestätigen konnte. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung als rechtens. Aufgrund seiner Drogengeschäfte sei der Gärtner für den öffentlichen Dienst untragbar.
(LAG Köln, 12[12]Sa1338/05)

