Schwarzarbeit während laufender Kündigung verboten!
Wer sich nach einer ordentlichen Kündigung noch schnell ein privates Notpolster durch Schwarzarbeit dazu verdienen will, während er sich bis zum fristgemäßen Ablauf des Arbeitsvertrages hat krankschreiben lassen, riskiert die fristlose Kündigung und damit auch den Verlust jeglicher gesetzlicher Sozialplanabfindung.
Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hessen hingewiesen. Ein 50-jähriger Schweißer war fast ständig krank, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen der Wirtschaftskrise betriebsbedingt gekündigt hat. Der argwöhnische Chef, der seinen Mitarbeiter aus 20 Jahren Betriebszugehörigkeit eigentlich anders kannte, setzte daraufhin eine Detektei auf ihn an. Die Detektei bot dem „Kranken“ ein privates Angebot für Maurer- und Malerarbeiten an einer fingierten Baustelle an. Auf die Frage eines Detektivs, ob er denn arbeitslos sei und auch sofort anfangen könne, erklärte der Schweißer sich trotz seiner laufenden Krankschreibung zum sofortigen Arbeitsbeginn am nächsten Tag bereit. Das Unternehmen wandelte die ordentliche Kündigung zu Recht in eine fristlose um und zwar ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters gegenüber seinen Kindern. Denn die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegen in diesem Fall. So müsse der Arbeitgeber, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, auch berücksichtigen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers sich auf die übrigen Mitarbeiter auswirken könne, wenn der geschädigte Firmenchef von einem sofortigen Rauswurf absieht. Dies sei dem Firmenchef nicht zumutbar.
(Beschluss des LAG-Hessen, Az. 6 Sa 1593/08)

