Spesenbetrug

Arbeitsstunden im Außendienst werden im Schwimmbad, im Baumarkt oder zu Hause auf dem Sofa verbracht. Dienstfahrten werden geltend gemacht, die tatsächlich nie oder am Wochenende als einen Kurzurlaub mit dem Firmenfahrzeug entstanden sind. Bewirtungsbelege stammen eigentlich von einem privaten Abendessen.

Überhöhte Kilometerabrechnungen, falsche Reiseberichte und Bewirtungsbelege sind Spesenbetrug. Abrechnungs- und Spesenbetrug ist kein Kavaliersdelikt sondern ein Vertrauensbruch zwischen Mitarbeiter und Unternehmen. Der Gesetzgeber sieht hier sogar die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vor. Auf jeden Fall ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. In der Praxis ist genau das für Vorgesetzte schwierig.

Durch die Einschaltung einer Wirtschaftsdetektei werden Zweifel ausgeräumt oder bestätigt. Außendienstmitarbeiter werden z.B. während der Arbeitszeit observiert. Alle Fahrtstrecken und besuchten Firmen werden exakt mit Uhrzeit schriftlich und visuell (Foto, Video) dokumentiert. Ebenso werden eventuelle Freizeitaktivitäten lückenlos protokolliert. Nach Einreichung der nächsten Reisekostenabrechnung oder Spesenabrechnung lässt sich sehr genau überprüfen, ob die darin geltend gemachten Fahrtstrecken, Arbeitszeiten, Geschäftsessen etc. wirklich so stattgefunden haben.

Gerichtsentscheidung

Spesenbetrug
Ein Pharma-Unternehmen bezweifelte die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte eines Außendienstmitarbeiters. Der Mitarbeiter wurde eine Woche durch die Detektei Lentz observiert. Tatsächlich arbeitete der Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Unternehmen seiner Ehefrau, an dem er außerdem beteiligt war. Durch den Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen konnte bewiesen werden, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.Der Beklagte - der Pharma-Außendienstmitarbeiter - wurde verurteilt, dem Arbeitgeber die Vergütung einer Woche zu erstatten, da er seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus waren auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die entstandenen Detektivkosten zu zahlen.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)

Spesenbetrug
Ein Angestellter machte seine Spesenabrechnung einfach „aus dem Gedächtnis“. Eine eingeschaltete Detektei bewies, dass die Abrechnung nicht den Tatsachen entsprach. Der Angestellte wurde fristlos entlassen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte als letzte Instanz das Urteil der Vorinstanz.
(LAG Nürnberg, 4Sa136/02)